CHS Veranstaltungstechnik

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AGB / AMB Allgemeine Mietbedingungen . 01.2010 >> AGBs als PDF Download <<


§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern iSd § 14 BGB und sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen CHS Veranstaltungstechnik (nachfolgend CHS genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von CHS zum Gegenstand haben.

2. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Individuelle Vereinbarungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Falle vor. Etwaige anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Solche AGB gelten nur, wenn CHS diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß

Die Angebote von CHS sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform und ist für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung bindend. CHS ist in der Entscheidung über die Annahme frei.

§ 3 Mietzeit

Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von CHS (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von CHS (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, CHS oder ein Dritter den Transport durchführt. Die Rückgabe hat am vereinbarten Tag der Rückgabe bis spätestens 12:00 Uhr zu erfolgen. Sollte die Rückgabe verspätet, aber am selben Tag erfolgen, so behält sich CHS vor, eine Nachgebühr, die gesondert in Rechnung gestellt wird, zu erheben. Ausnahmeregelungen sind schriftlich zu vereinbaren. Die Geräte müssen in einem ordentlichen, funktionsfähigem Zustand zurückgegeben werden.

§ 4 Vergütung

1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen Preisliste von CHS enthaltene Mietpreis als vereinbart. Im Gegensatz zu Komplettpaketen können Einzelgerätepreise je nach Auftrag abweichen.

2. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z. B. Anlieferung, Auf-/Abbau und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

§ 5 Transport

1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet CHS nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt CHS den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen CHS und dem Kunden, kann CHS den Transport nach eigener Wahl selbst, oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1.

2. Lässt CHS den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten wegen etwaiger Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen.

§ 6 Stornierung durch den Kunden

1. Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages) durch den Kunden ist nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, die Vergütung gemäß § 4 nach folgender Staffel als Schadenersatz an CHS zu zahlen:
Stornierung 30 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 20% von der Gesamtsumme, Stornierung 10 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 50% von der Gesamtsumme, Stornierung 3 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 80% von der Gesamtsumme, Stornierung am selben Tage des Mietbegins 95% von der Gesammtsumme.

3. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei CHS maßgeblich.

§ 7 Zahlung

1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung ohne Abzüge/Skonti im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig. CHS ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist in jedem Fall der Eingang des Geldes bei CHS maßgeblich.

2. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Kunde mindestens die Fälligkeitszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3. Die Zahlung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, per Rechnung auf das in der Rechnung angegebene Konto.

§ 8 Gebrauchsüberlassung und Mängel

1. Bei den von CHS vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.

2. CHS wird die Mietgegenstände ab Lager werktags (Montag bis Freitag) zwischen 15.00 - 19.00 Uhr in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Bereitstellung der Mietgegenstände am Wochenende (Samstag bis Sonntag) bedarf einer kurzen vorherigen terminlichen Absprache mit CHS. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit CHS unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform (siehe § 15).

3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat. CHS kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während des in § 8 Abs. 2 genannten Zeitraums verlangen. CHS kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.

4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von CHS erfolglos geblieben ist oder CHS die Nachbesserung mangels Kostenübernahme abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel CHS zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung innerhalb des unter § 8 Abs. 2 genannten Zeitraums jedoch nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde CHS zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.

5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

6. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des von CHS empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunde ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.

7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch CHS erfolgt, hat der Mieter CHS zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. CHS haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

§ 9 Schadensersatz

1. Für Personen oder Sachschäden durch Fremdeinwirkung wird von CHS keine Haftung übernommen


§ 10 Pflichten des Kunden während der Mietzeit

1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein Servicepersonal von CHS gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten -fachgerecht- auf seine Kosten durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs entstehenden Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen. Sollten Klebebänder verwendet werden, um Kabel etc. zu fixieren, so ist darauf zu achten, dass diese keine Rückstände hinterlassen (hierbei ist § 14 Abs. 1 zu beachten).

2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von CHS angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.

3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder - schwankungen sowie Überspannungsschäden hat der Kunde einzustehen.

§ 11 Versicherung

1. Die gemieteten Geräte sind nicht versichert. Schäden durch Transport, Fehlbedienung oder Diebstahl (s. auch § 11 Abs. 2) trägt der Kunde.

2. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.


§ 12 Rechte Dritter

Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, CHS unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen.

§ 13 Kündigung von Mietverträgen

1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.

2. Zugunsten von CHS liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn

(a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kundens wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;

(b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;

(c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.

§ 14 Rückgabe der Mietgegenstände

1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager von CHS während des in § 8 Abs. 2 genannten Zeitraumes spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör. Sollten sich die Mietgegenstände nicht in einem sauberen Zustand befinden, kann CHS eine Reinigungsgebühr erheben. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Ist es nicht möglich die Verschmutzung zu beseitigen, behält sich CHS die Neuanschaffung des jeweiligen Mietgegenstandes vor.

2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen aller Mietgegenstände im Lager von CHS abgeschlossen. CHS behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde CHS hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.

4. Im Falle der schuldhaften Beschädigung oder des Verlusts von Vermietgegenständen hat der Kunde CHS die Reparaturkosten, bei Totalschaden oder Verlust den Wiederbeschaffungswert zu erstatten. Daneben hat der Kunde die etwaig anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Sachverständigengebühren, Vermietausfall sowie eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.

5. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem Kleinteilzubehör hat der Kunde CHS den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass CHS kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 15 Schriftform

Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.

§ 16 Schlussbestimmungen

1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen CHS und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG). Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

4. Erfüllungsort ist der Sitz von CHS.

5. Aufgelistete Artikel können Zubehör (Case, Netzteil, Kabel etc.) beinhalten und müssen nicht extra aufgelistet werden.

6. An den Geräten und Cases angebrachte Warnhinweise und Inventarisierungsaufkleber dürfen nicht entfernt oder überklebt werden.

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